Land­ge­richt Kas­sel: Das Nomi­nie­rungs­ver­fah­ren des DBV ist recht­mä­ßig und nicht zu beanstanden

Gericht wies Anträge von zwei Sportlerinnen ab

Olym­pia-Qua­li­fi­ka­ti­ons­tur­nier — Land­ge­richt Kas­sel hat ent­schie­den: Das Nomi­nie­rungs­ver­fah­ren des Deut­schen Box­sport-Ver­ban­des (DBV) ist recht­mä­ßig und nicht zu beanstanden

Vor dem Land­ge­richt Kas­sel haben zwei Ath­le­tin­nen im Rah­men des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes ver­sucht, ihre Nomi­nie­rung durch den DBV für ein Qua­li­fi­ka­ti­ons­tur­nier für die Olym­pi­schen Spie­le 2024 zu erwirken.

Der DBV kam im Rah­men sei­nes vor­ge­se­he­nen Nomi­nie­rungs­pro­zes­ses zu der Über­zeu­gung, dass die bei­den kon­kur­rie­ren­den Kader­ath­le­tin­nen in ihren gezeig­ten Leis­tun­gen der­zeit gleich­auf lie­gen. Um die bes­te Sport­le­rin zum letz­ten Qua­li­fi­ka­ti­ons­tur­nier für die Olym­pi­schen Spie­le zu ent­sen­den, erhiel­ten bei­de Ath­le­tin­nen die Chan­ce, im Rah­men eines Vor­be­rei­tungs­trai­nings­la­gers in Thai­land ihre Form zu bestä­ti­gen; im Anschluss soll­te die Nomi­nie­rungs­ent­schei­dung getrof­fen werden.

Die Kader­ath­le­tin­nen waren der Auf­fas­sung, jede für sich wür­de die Nomi­nie­rungs­kri­te­ri­en bereits erfül­len und sei zwin­gend zu nomi­nie­ren. Zudem sei der vom DBV umge­setz­te Nomi­nie­rungs­pro­zess aus fach­li­chen und recht­li­chen Gesichts­punk­ten zu beanstanden.

In dem Ver­fah­ren vor dem Land­ge­richt Kas­sel bean­trag­ten sie jeweils, den DBV zu ver­pflich­ten, ihre Nomi­nie­rung zum 2. Qua­li­fi­ka­ti­ons­tur­nier in Bang­kok vorzunehmen.

Das Land­ge­richt Kas­sel hat mit Urteil vom 17.05.2024 (Az.: 2 O 806/24) die Anträ­ge der bei­den Ath­le­tin­nen zurück­ge­wie­sen und das Nomi­nie­rungs­ver­fah­ren des DBV für recht­mä­ßig erklärt.

Das Land­ge­richt hat her­aus­ge­stellt, in den Nomi­nie­rungs­richt­li­ni­en des DBV sind eine Viel­zahl ver­schie­de­ner Kri­te­ri­en auf­ge­nom­men wor­den, die eine dezi­dier­te Ent­schei­dung des DBV zulas­sen. Das Land­ge­richt hat dem DBV bei der Aus­ar­bei­tung der Nomi­nie­rungs­richt­li­ni­en eine sog. Ein­schät­zungs­prä­ro­ga­ti­ve attes­tiert, d. h. das Gericht ach­tet die hohe Fach­kom­pe­tenz des DBV bei der Erstel­lung und Ände­rung von Nominierungsentscheidungen.

Ins­ge­samt konn­te das Land­ge­richt an kei­ner Stelle fest­stel­len, dass die vom DBV ange­wand­ten Bewer­tungs­kri­te­ri­en des DBV offen­sicht­lich falsch ange­wandt oder eine unbil­li­ge Ent­schei­dung getrof­fen wurde.

Der vom DBV ein­ge­schla­ge­ne Nomi­nie­rungs­weg war geeig­net und nicht zu bean­stan­den, um eine fai­re und ord­nungs­ge­mä­ße Nomi­nie­rungs­ent­schei­dung zu treffen.

Die Ent­schei­dung des Land­ge­richts ist noch nicht rechtskräftig.