Der Deut­sche Box­sport-Ver­band hält sich an die Linie des IOC

Keine Teilnahme, wenn Russland und Weissrussland wie früher starten

Die IBA hat vor weni­gen Tagen ent­schie­den, rus­si­sche und weiß­rus­si­sche Sportler*innen und Funktionär*innen wie­der bei sei­nen Wett­be­wer­ben zuzu­las­sen. Die­se Ent­schei­dung steht im Wider­spruch zu der Emp­feh­lung des Inter­na­tio­na­len Olym­pi­schen Komi­tees (IOC) an sei­ne Mitgliedsverbände. 

Für den Deut­schen Box­sport-Ver­band (DBV) sind jedoch in enger Abstim­mung mit dem Deut­schen Olym­pi­schen Sport­bund (DOSB) als dem natio­na­lem olym­pi­schen Komi­tee Deutsch­lands die Rege­lun­gen des IOC bindend.

Der DBV steht daher in vol­lem Umfang hin­ter den Emp­feh­lun­gen des IOC. Eine Teil­nah­me an sol­chen Ver­an­stal­tun­gen, bei denen rus­si­sche oder weiss­rus­si­sche Sportler*innen wie frü­her star­ten kön­nen, kommt ange­sichts des andau­ern­den Krie­ges aus die­sem Grund für ihn aktu­ell nicht in Frage.

Mit Blick auf die bevor­ste­hen­de Welt­meis­ter­schaft der Jugend in Spa­ni­en lie­gen dem DBV der­zeit Hin­wei­se vor, dass rus­si­sche und weiß­rus­si­sche Sportler*innen und Funktionär*innen kei­ne Ein­rei­se­er­laub­nis bekom­men wer­den. Daher ist im Moment anzu­neh­men, dass sich bei­de Natio­nen an die­sem Tur­nier nicht betei­li­gen kön­nen. In die­sem Fall wird der DBV an der Welt­meis­ter­schaft teilnehmen. 

Soll­ten jedoch wider Erwar­ten rus­si­sche oder weiss­rus­si­sche Sportller*innen wie frü­her antre­ten dür­fen, so wird der Deut­sche Box­sport-Ver­band an die­ser Welt­meis­ter­schaft in Spa­ni­en nicht teil­neh­men. Eine ande­re Sach­la­ge ent­stün­de allein dadurch, wenn das IOC in die­ser Fra­ge neue Beschlüs­se fasst.

Dem Deut­schen Box­sport-Ver­band ist bewusst, dass die Teil­nah­me an einer Welt­meis­ter­schaft einer der sport­li­chen Höhe­punk­te für Sportler*innen aller betei­lig­ten Natio­nen ist. Gleich­wohl ist der Sport immer auch ein Teil der gesell­schaft­li­chen Rea­li­tät und mit ihr ver­bun­den. Inso­fern kann die gegen­wär­ti­ge Lage bei die­sen Ent­schei­dun­gen nicht aus­ge­blen­det werden.